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Allgemeine Verkaufsbedingungen für den Verkauf von Moderna-Produkten in Deutschland
(“Allgemeine Verkaufsbedingungen”)
1. Begriffsbestimmungen
Moderna oder Verkäufer: bezeichnet das mit der Moderna-Unternehmensgruppe verbundene Unternehmen, das im jeweiligen Bestellvorgang, in der Bestellbestätigung, auf der Rechnung oder in einer sonstigen schriftlichen oder elektronischen Mitteilung im Zusammenhang mit der jeweiligen Bestellung als Verkäufer der Produkte ausgewiesen ist. Sofern vor oder mit Rechnungsstellung für die jeweilige Bestellung nicht ausdrücklich ein anderes Unternehmen der Moderna-Unternehmensgruppe als Verkäufer bezeichnet wird, ist Verkäufer die Moderna Netherlands B.V., mit Sitz in Amsterdam und Hauptgeschäftsanschrift Claude Debussylaan 7, 1082 MC Amsterdam, Niederlande. Verkäufer kann auch die Moderna Germany GmbH, mit Geschäftsanschrift Design Offices Campus Königsplatz, Brienner Straße 45 a–d, 80333 München, Deutschland, sein. Für jede Vereinbarung ist der jeweils bezeichnete Verkäufer der alleinige Vertragspartner des Käufers.
Käufer: bezeichnet die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Partei, die Produkte von Moderna erwirbt und geliefert erhält, einschließlich Großhändlern, Apotheken und anderen Einrichtungen, die gesetzlich berechtigt sind, die Produkte zu erwerben, entgegenzunehmen, zu lagern, an Drittempfänger weiterzuliefern sowie das Produkt abzugeben und/oder zu verabreichen.
Vereinbarung: bezeichnet den zwischen Moderna und dem Käufer geschlossenen Vertrag einschließlich sämtlicher Änderungen oder Ergänzungen sowie jeder Bestellung über den Verkauf und die Lieferung der Produkte auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
Drittempfänger: bezeichnet jeden Empfänger, der nach geltendem Recht berechtigt ist, Produkte zu erwerben, zu verkaufen, zu lagern, abzugeben und/oder an Patienten zu verabreichen und der Produkte vom Käufer erhält.Verbundenes Unternehmen (Affiliate): bezeichnet jede juristische Person, die die Moderna Netherlands B.V. unmittelbar oder mittelbar beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung steht. “Beherrschung” bedeutet hierbei den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz von mehr als fünfzig Prozent (50 %) der Stimmrechte oder die Befugnis, die Geschäftsführung der betreffenden juristischen Person zu bestimmen.
2. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Offerten, Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte über den Verkauf und die Lieferung von Produkten durch Moderna an den Käufer, unabhängig davon, ob diese schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn sie von Moderna und dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Moderna behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Käufer zu ändern. Die geänderten Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Vereinbarungen, die nach einer solchen Mitteilung abgeschlossen werden.
Moderna widerspricht ausdrücklich etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Solche Bedingungen finden keine Anwendung, auch wenn sie in einer Bestellung oder einer sonstigen Mitteilung in Bezug genommen werden.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und weiterhin uneingeschränkt wirksam.
Benennung des Verkäufers und Verkauf durch verbundene Unternehmen. Bestellungen können von der Moderna Netherlands B.V. oder einem verbundenen Unternehmen angenommen werden.Die Vereinbarung über jede Bestellung kommt mit dem für diese Bestellung bezeichneten Verkäufer zustande. Moderna kann den Käufer darüber informieren, dass zukünftige Bestellungen in Deutschland von der Moderna Germany GmbH oder einem anderen verbundenen Unternehmen angenommen werden. Bestellungen, die vor einer solchen Mitteilung angenommen wurden, verbleiben beim ursprünglichen Verkäufer, sofern nichts anderes vereinbart oder gemäß den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen übertragen wurde.
3. Zustandekommen der Vereinbarung
Sämtliche Angebote von Moderna sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt ist.
Mit Abgabe einer Bestellung erklärt der Käufer verbindlich seine Absicht, die in der Bestellung bezeichneten Produkte zu erwerben. Angaben zu Mindestbestellmengen und Lieferkostenzuschlägen können in den jeweils geltenden Bestellformularen oder Preislisten festgelegt sein.
Eine Vereinbarung kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer oder mit Beginn der Vertragserfüllung zustande. Die Bestellung des Käufers stellt ein Angebot zum Erwerb der Produkte vom Verkäufer dar, das dieser durch Annahme der Bestellung akzeptiert. Die Bestellbestätigung und die Rechnung weisen den jeweiligen Verkäufer aus.
Auf Verlangen von Moderna hat der Käufer nachzuweisen, dass er über sämtliche Lizenzen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Zulassungen verfügt, die für den Erwerb, den Vertrieb, die Abgabe, die Verabreichung oder den sonstigen Umgang mit den Produkten erforderlich sind. Der Käufer hat Moderna unverzüglich zu informieren, wenn eine solche Berechtigung entfällt.
4. Lieferung an Dritte
Der Käufer stellt sicher, dass jeder Drittempfänger sämtliche anwendbaren Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Lagerung, der Weitergabe, der Abgabe und/oder der Verabreichung der Produkte einhält.
Die Produkte dürfen ausschließlich in ihrer Originalverpackung sowie ungeöffnet und unverändert geliefert, weiterverkauft oder anderweitig übertragen werden. Ein teilweiser Weiterverkauf von Produktmengen ist unzulässig. Hiervon unberührt bleibt das Recht einer Apotheke, Produkte im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften an Patienten abzugeben, sofern die Unversehrtheit des Produkts, die vorgeschriebenen Lagerungsbedingungen und alle anwendbaren Sicherheitsanforderungen gewahrt bleiben.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich in Euro (EUR), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Stückpreis der Produkte bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste von Moderna und wird zusammen mit den jeweils anfallenden Steuern auf der Rechnung ausgewiesen.
Zahlungen sind ausschließlich auf das auf der Rechnung von Moderna angegebene Bankkonto zu leisten.
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Das Eigentum an den Produkten verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für die jeweiligen Produkte beim Verkäufer (Eigentumsvorbehalt). Bis zum Eigentumsübergang hat der Käufer die Produkte mit der gebotenen Sorgfalt aufzubewahren, die vorgeschriebenen Lagerungsbedingungen einzuhalten und die Produkte weder zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen noch anderweitig zu belasten oder darüber zu verfügen, es sei denn im Rahmen eines zulässigen Weiterverkaufs, einer zulässigen Weiterlieferung oder Abgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Ein zulässiger Weiterverkauf, eine zulässige Weiterlieferung oder Abgabe berührt die Zahlungsverpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer nicht.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufzurechnen, zurückzubehalten oder zu kürzen, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften sehen etwas anderes vor.
Moderna ist berechtigt, vor der Lieferung eine Vorauszahlung oder die Stellung angemessener Sicherheiten, einschließlich Bankgarantien, zu verlangen. Moderna kann Lieferungen bis zum Eingang der Vorauszahlung oder der geforderten Sicherheit aussetzen.
Gerät der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, tritt der Zahlungsverzug ohne weitere Mahnung ein. Auf überfällige Beträge fallen die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr an. Moderna behält sich das Recht vor, darüber hinausgehenden gesetzlich zulässigen Schadensersatz geltend zu machen.
Der Käufer hat Moderna sämtliche angemessenen Kosten der Forderungsbeitreibung, einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, zu erstatten, die im Zusammenhang mit überfälligen Zahlungen entstehen.
6. Lieferung und Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen DAP (Incoterms® 2020) an den vom Käufer in der Bestellbestätigung angegebenen oder anderweitig zwischen den Parteien vereinbarten Lieferort.
Moderna stellt sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Begleitdokumente für die Produkte zur Verfügung.
Moderna ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie von Moderna nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Käufer sämtliche ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, insbesondere die Bereitstellung erforderlicher Unterlagen sowie die Leistung vereinbarter Vorauszahlungen.
Die Lieferpflicht von Moderna steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Belieferung durch ihre Vorlieferanten. Ist Moderna aus Gründen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen, nicht in der Lage, die Produkte zu liefern, ist Moderna berechtigt, von der betroffenen Bestellung zurückzutreten und wird den Käufer hierüber unverzüglich informieren.
Nimmt der Käufer die Lieferung nicht an oder verletzt er anderweitig seine Mitwirkungspflichten, haftet er für die hierdurch entstehenden Schäden und Kosten.
Soweit die Produkte eine gekühlte oder anderweitig temperaturkontrollierte Beförderung erfordern, hat der Käufer sämtliche anwendbaren Anforderungen hinsichtlich Transport, Lagerung und Annahme der Produkte einzuhalten.
7. Rücksendungen und Produkthandhabung
Der Käufer hat kein allgemeines Recht zur Rückgabe mangelfreier Produkte, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Käufer ist verpflichtet, abgelaufene Produkte auf eigene Kosten und unter Einhaltung sämtlicher anwendbarer gesetzlicher Vorschriften zu vernichten. Der Käufer hat geeignete Nachweise über die Vernichtung zu führen und Moderna diese auf Verlangen vorzulegen.
Können Produkte infolge eines Unfalls, einer Transportstörung, extremer Wetterbedingungen, höherer Gewalt oder vergleichbarer Umstände nicht innerhalb der vorgeschriebenen Transportbedingungen oder Transportzeiten ausgeliefert werden, hat der Käufer Moderna unverzüglich zu informieren und sämtliche einschlägigen Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Qualitätsabteilung von Moderna entscheidet, ob die betroffenen Produkte weiterhin verwendbar sind oder ob ein Ersatz, eine Gutschrift oder die Vernichtung der Produkte angemessen ist.
Im Falle von Produktbeanstandungen, Rückrufen, Marktrücknahmen oder behördlichen Maßnahmen hat der Käufer sämtliche Anweisungen von Moderna hinsichtlich der Handhabung, Rücksendung, Quarantänelagerung oder Vernichtung der Produkte zu befolgen.
Der Käufer trägt sämtliche Kosten, die durch eine unsachgemäße Lagerung, Handhabung oder den Vertrieb der Produkte durch den Käufer oder Drittempfänger entstehen.
Der Käufer hat angemessene Aufzeichnungen zu führen, um die Rückverfolgbarkeit der Produkte, die Untersuchung von Beanstandungen, Pharmakovigilanz-Maßnahmen sowie die Unterstützung von Produktrückrufen sicherzustellen. Der Käufer wird Moderna im Zusammenhang mit Produktbeanstandungen, Produktrückrufen, Marktrücknahmen, Pharmakovigilanz-Angelegenheiten oder behördlichen Maßnahmen in angemessenem Umfang unterstützen.
8. Untersuchung der Produkte und Mängelanzeige
Der Käufer hat die Produkte unverzüglich nach der Lieferung auf Fehlmengen, Transportschäden und offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind Moderna innerhalb von drei (3) Werktagen nach der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind innerhalb von drei (3) Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt der Käufer eine fristgerechte Mängelanzeige, gelten die Produkte als angenommen.
Der Käufer hat die Verwendung der betroffenen Produkte unverzüglich nach Feststellung eines Mangels einzustellen und Moderna bei der Untersuchung von Beanstandungen angemessen zu unterstützen.
Produkte dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Moderna zurückgesandt werden.
Ist eine Mängelrüge berechtigt und rechtzeitig erhoben worden, kann Moderna nach eigener Wahl die betroffenen Produkte ersetzen oder eine angemessene Gutschrift oder Erstattung gewähren. Dies stellt den ausschließlichen Rechtsbehelf des Käufers im Falle eines Mangels dar.
9. Produktaustausch
Moderna ist berechtigt, Produkte nach angemessener vorheriger Mitteilung durch aktualisierte, geänderte oder funktional gleichwertige Produkte zu ersetzen, die für die Verwendung in der jeweiligen Rechtsordnung zugelassen sind, sofern der Austausch die beabsichtigte Verwendung des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigt.
Der Käufer kann ebenfalls einen Austausch von Produkten vorschlagen, sofern dies aufgrund von Lieferverfügbarkeit, logistischer, regulatorischer, kommerzieller oder betrieblicher Erfordernisse angemessen erforderlich ist. Ein solcher Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Moderna.
Hat ein solcher Produktaustausch wesentliche Auswirkungen auf die Preisgestaltung, werden die Parteien eine angemessene Preisanpassung nach Treu und Glauben erörtern.
10. Haftung
Die Haftung von Moderna aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist auf den Kaufpreis derjenigen Produkte beschränkt, aus denen der geltend gemachte Anspruch resultiert.
Moderna haftet ausschließlich für unmittelbare Schäden. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, beiläufig entstandene Schäden oder besondere Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns, Geschäftsverluste, Reputationsschäden oder entgangener Geschäftsmöglichkeiten, ist ausgeschlossen.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei zwingenden Ansprüchen nach dem Produkthaftungsrecht oder sonstigem zwingenden Recht.
Moderna haftet nicht für Schäden, die auf eine unsachgemäße Lagerung, Handhabung, Beförderung oder Verwendung der Produkte durch den Käufer oder Drittempfänger zurückzuführen sind.
11. Vertraulichkeit
Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche von Moderna offengelegten vertraulichen oder geschützten Informationen (“Vertrauliche Informationen”) vertraulich zu behandeln und diese Dritten nur offenzulegen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der Käufer darf Vertrauliche Informationen ausschließlich für Zwecke verwenden, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung stehen.
Auf Verlangen von Moderna hat der Käufer sämtliche Vertraulichen Informationen von Moderna unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, soweit deren Aufbewahrung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist.
12. Rechte des geistigen Eigentums
Der Käufer wird keine Rechte des geistigen Eigentums von Moderna und/oder keine an den Produkten bestehenden Rechte des geistigen Eigentums verletzen. Der Verkauf und die Lieferung der Produkte begründen keinerlei Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums. Der Käufer wird Moderna unverzüglich über jede ihm bekannt werdende Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit den Produkten informieren.
13. Korruptionsbekämpfung
Jede Partei hat sämtliche anwendbaren Gesetze und Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung, Bestechungsprävention, Geldwäschebekämpfung sowie zu Handelssanktionen einzuhalten, einschließlich des U.S. Foreign Corrupt Practices Act sowie des UK Bribery Act 2010.
Keine Partei wird unmittelbar oder mittelbar unzulässige Zahlungen oder sonstige Vorteile gegenüber Amtsträgern, Angehörigen der Heilberufe oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit der Vereinbarung oder den Produkten anbieten, gewähren, versprechen oder genehmigen.
Der Käufer wird Moderna unverzüglich über jeden vermuteten Verstoß gegen diesen Abschnitt 13 im Zusammenhang mit den Produkten informieren.
14. Pharmakovigilanz und Produktbeanstandungen
Der Käufer stellt sicher, dass sämtliche Mitarbeiter die internen Richtlinien und Verfahren zur Meldung von unerwünschten Ereignissen (Adverse Events) und/oder sonstigen Meldungen zu besonderen Situationen (Special Situations) an die zuständige nationale Gesundheitsbehörde gemäß den geltenden lokalen gesetzlichen Vorschriften kennen und einhalten.
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Special Situation“ (Besondere Situation) Meldungen über missbräuchliche Anwendung (Misuse), Missbrauch (Abuse), Überdosierung, Arzneimittelumleitung zu illegalen Zwecken (Drug Diversion), Anwendung außerhalb der zugelassenen Indikation (Off-Label-Use), Medikationsfehler (potenzielle, abgefangene oder tatsächlich eingetretene), mangelnde Wirksamkeit, Übertragung infektiöser Erreger, berufliche Exposition, jede Arzneimittelexposition der Mutter oder des Vaters während der Schwangerschaft oder zum Zeitpunkt der Empfängnis und/oder während der Stillzeit, jede Verwendung gefälschter oder nachgeahmter Produkte, unerwarteten therapeutischen Nutzen, unbeabsichtigte oder versehentliche Exposition sowie Wechselwirkungen zwischen Arzneimitteln und Impfstoffen, Biologika und Arzneimitteln, Arzneimitteln untereinander oder zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln.
15. Datenschutz
Jede Partei erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass die Parteien zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung personenbezogene Daten der Ansprechpartner der jeweils anderen Partei, insbesondere von Mitarbeitern, Beauftragten und Vertretern (nachfolgend “Ansprechpartner”), erheben, verarbeiten und speichern können. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Verwaltung der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien sowie der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung. Jede Partei informiert ihre Ansprechpartner über diese Verarbeitung. Jede Partei verarbeitet die personenbezogenen Daten der Ansprechpartner der jeweils anderen Partei nicht länger als fünf (5) Jahre nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung, sofern nicht aufgrund anwendbarer gesetzlicher Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist erforderlich ist.
16. Sonstige Bestimmungen
Der Käufer hat sämtliche anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Branchenkodizes einzuhalten, die den Erwerb, den Vertrieb und den Umgang mit den Produkten betreffen.
Der Käufer darf Rechte oder Pflichten aus der Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Moderna weder abtreten noch übertragen. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Vereinbarung oder einzelne Rechte oder Pflichten daraus nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Mitteilung auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen, sofern dadurch die Rechte des Käufers nicht wesentlich eingeschränkt und dessen Pflichten nicht wesentlich erweitert werden. Soweit eine Zustimmung des Käufers gesetzlich erforderlich ist, erteilt dieser diese über die Bestellplattform, per E-Mail oder in sonstiger schriftlicher Form.
Keine Partei darf den Namen, die Marken oder Logos der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in Veröffentlichungen, Pressemitteilungen oder Werbematerialien verwenden.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie sämtliche Vereinbarungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Niederlande unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder einer Vereinbarung sind ausschließlich die zuständigen Gerichte in Amsterdam, Niederlande, zuständig
Bezugnahmen auf “schriftlich”, “Schriftform”, “Mitteilung” oder “Bestätigung” umfassen auch Mitteilungen per E-Mail sowie über die Bestellplattform, sofern zwingende gesetzliche Vorschriften keine andere Form verlangen. Der Betreiber der Bestellplattform handelt ausschließlich als technische Bestellabwicklungsplattform und ist nicht Verkäufer der Produkte, sofern er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wird.
Soweit der Käufer Produkte an einen Drittempfänger liefert oder diesem zur Verfügung stellt, hat er diesem Verpflichtungen aufzuerlegen, die den Schutzinteressen von Moderna nach den Abschnitten 11, 12 und 13 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen entsprechen und nicht weniger weitgehend sind, soweit dies sachlich einschlägig und rechtlich zulässig ist. Der Käufer stellt ferner sicher, dass seine Mitarbeiter, Beauftragten, Vertreter und Subunternehmer, die mit dem Empfang, der Handhabung, der Lagerung, der Lieferung, der Abgabe, der Verabreichung oder der Verwendung der Produkte befasst sind, über diese Verpflichtungen informiert werden und diese – soweit einschlägig – einhalten. Der Käufer bleibt gegenüber Moderna für Verstöße verantwortlich, soweit diese darauf beruhen, dass der Käufer solche Verpflichtungen nicht auferlegt, nicht ordnungsgemäß kommuniziert oder nicht durchgesetzt hat. Moderna ist berechtigt, Lieferungen auszusetzen oder die betroffene Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Käufer wesentlich gegen die Abschnitte 11, 12, 13 oder gegen diese Weitergabeverpflichtung verstößt.